Statuten
Definitive Fassung vom 30. Oktober 2026. Alle 17 Artikel sind nachfolgend vollständig lesbar. Das Dokument enthält Unterschriftsfelder, die in der bereitgestellten Fassung noch leer sind.
Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen «Schweizer Vernunft» besteht ein politischer, nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Name lautet in allen Sprachregionen unverändert «Schweizer Vernunft».
Sitz des Vereins ist Buchs ZH. Der Verein ist gesamtschweizerisch tätig und besteht auf unbestimmte Dauer.
Zweck
Der Verein bezweckt die demokratische Mitgestaltung des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens der Schweiz auf Grundlage der Bundesverfassung und der geltenden Rechtsordnung.
Er fördert die politische Meinungsbildung und Beteiligung, führt Informationsveranstaltungen und Kampagnen durch, beteiligt sich an Wahlen sowie an Volksinitiativen und Referenden und kann politische Kandidaturen unterstützen.
Das Parteiprogramm beschreibt die politischen Ziele im Einzelnen. Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck; allfällige Überschüsse werden ausschliesslich für Vereinszwecke eingesetzt.
Unabhängigkeit und Grundsätze
Der Verein entscheidet unabhängig über seine politischen Positionen, Organisation und Mittelverwendung. Er wahrt demokratische Verfahren, Transparenz und den respektvollen Umgang mit abweichenden Meinungen.
Der Vorstand kann im Rahmen des Vereinszwecks politische und organisatorische Kooperationen vereinbaren. Über eine Fusion, die Auflösung oder eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen. Über schriftliche Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Bestätigung.
Jedes ordentliche Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen das gleiche Stimmrecht. Die Wählbarkeit in bestimmte Vereinsämter richtet sich nach den sachlichen Voraussetzungen dieser Statuten.
Personen, welche die Partei ohne Mitgliedschaft unterstützen möchten, können als Fördernde oder Sympathisanten geführt werden. Dieser Unterstützungsstatus begründet keine Vereinsmitgliedschaft und keine Stimm- oder Wahlrechte. Der Vorstand regelt Einzelheiten.
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern (Aktivmitgliedern) und Passivmitgliedern. Passivmitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützt, ohne aktiv mitzuwirken. Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch zu den ordentlichen Versammlungen und Anlässen des Vereins als Gäste eingeladen.
Ende der Mitgliedschaft und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich; der Vorstand kann einen früheren Austritt gestatten.
Bei schwerwiegender Verletzung der Statuten, erheblicher Schädigung von Vereinsinteressen oder anhaltender Nichtbezahlung von Beiträgen nach Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss beschliessen. Vorher erhält das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Innert 30 Tagen kann die betroffene Person an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Rechte.
Mittel und Mitgliederbeiträge
Die Mittel bestehen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Spenden, Veranstaltungserträgen sowie weiteren gesetzlich zulässigen Einnahmen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge. Der Vorstand darf für begründete Härtefälle Ermässigungen oder Erlasse beschliessen.
Die Finanzierung und Annahme von Zuwendungen erfolgen unter Beachtung des einschlägigen Bundes- und kantonalen Rechts, namentlich der Transparenzregeln zur Politikfinanzierung.
Organe
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisions- oder Kontrollstelle, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder durch die Mitgliederversammlung eingesetzt.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt mindestens 20 Tage vorher schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Traktanden ein.
Der Vorstand kann beschliessen, dass die Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg (Video- oder Telefonkonferenz) oder auf dem Zirkularweg (schriftlich/elektronisch) durchgeführt wird.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Das gesetzliche Einberufungsrecht bleibt gewahrt.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie Wahl des Präsidiums;
b) Aufsicht über den Vorstand, Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung und Entscheid über die Entlastung;
c) Festsetzung der ordentlichen Mitgliederbeiträge;
d) Änderung der Statuten und des Vereinszwecks;
e) Auflösung oder Fusion des Vereins;
f) weitere Geschäfte, die ihr durch zwingendes Recht vorbehalten sind.
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands oder bei Geschäften, die das Vorstandsmitglied oder dessen Angehörige direkt betreffen, ruht das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds.
Die politische Tagesarbeit, Wahlkandidaturen, Wahlreglemente, politische Parolen, Kampagnen, das Parteiprogramm und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen werden dem Vorstand zur selbstständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Jedes ordentliche Mitglied (Aktivmitglied) verfügt über eine Stimme. Passivmitglieder haben beratende Stimme, aber kein Stimmrecht. Beschlüsse werden, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahlen erfolgen nach denselben Regeln. Zwingende gesetzliche Stimmrechtsausschlüsse bleiben vorbehalten.
Das aktive Stimm- und Wahlrecht aller ordentlichen Mitglieder bleibt unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft erhalten; allein die Wählbarkeit in den Vorstand unterliegt der in Art. 9 geregelten Mindestdauer. Die Mitgliederversammlung behält ihre gesetzlichen Aufsichts- und Abberufungsrechte.
Über nicht gehörig angekündigte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Vorstandswahlen und Abwahlen sind in der Einladung ausdrücklich anzukündigen. Die Versammlung kann geheime Abstimmungen beschliessen; auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten sind Personenwahlen geheim durchzuführen. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse werden protokolliert.
Vorstand und Parteipräsidium
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Mitgliederversammlung wählt seine Mitglieder und das Präsidium einzeln für fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und kann Ressorts, Geschäftsstellen sowie beratende Gremien einsetzen.
Wählbar in den Vorstand sind ordentliche Mitglieder, die seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied sind, den Vereinszweck anerkennen und die mit dem Amt verbundenen Pflichten übernehmen können. Diese Wartefrist gilt nicht für die an der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder. Eine Kandidatur kann nicht allein wegen abweichender sachlicher Meinungen innerhalb des Vereinszwecks ausgeschlossen werden.
Kandidaturen für den Vorstand und das Präsidium sind dem Vorstand spätestens fünfundzwanzig (25) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand prüft ausschliesslich die statutarischen Voraussetzungen und informiert die Mitglieder über alle gültigen Kandidaturen. Wird keine gültige Kandidatur fristgerecht eingereicht, kann die Mitgliederversammlung die Frist durch Mehrheitsbeschluss für diese Wahl öffnen.
Der Vorstand ist das leitende und geschäftsführende Organ. Ihm stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch zwingendes Gesetz oder diese Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über politische Positionen und Parolen, das Parteiprogramm, Medienauftritte, Volksinitiativen und Referenden, Wahlteilnahmen und Kandidatennominationen, Kampagnen, Kooperationen sowie die Errichtung und Anerkennung von Sektionen.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 4 und 5, erlässt notwendige Reglemente, bewirtschaftet das Vermögen, legt das Budget fest, schliesst Verträge ab, setzt Arbeitsgruppen ein und vertritt den Verein nach aussen. Er berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über seine Tätigkeit und Finanzen.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen seiner Mitglieder, soweit kein Vorstandsreglement etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren; Mitglieder mit Interessenkonflikten treten in den Ausstand.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung durch protokollierten Beschluss. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift können einzelnen zeichnungsberechtigten Personen ausdrücklich erteilt werden.
Die an der Gründungsversammlung beschlossenen Einzelunterschriften der Vorstandsmitglieder bleiben bestehen, bis sie rechtsgültig geändert werden. Die Mitgliederversammlung behält ihr gesetzliches Aufsichts- und Abberufungsrecht gegenüber dem Vorstand jederzeit.
Wahlen und politische Geschäfte
Der Vorstand bestimmt die Beteiligung an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen, erlässt das Wahl- und Nominationsreglement und entscheidet über die Nomination sowie den allfälligen Rückzug von Kandidierenden. Die zwingenden Bestimmungen des Wahlrechts bleiben vorbehalten.
Der Vorstand verabschiedet und aktualisiert das Parteiprogramm, politische Stellungnahmen und Abstimmungsparolen innerhalb des statutarischen Vereinszwecks. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand im Rahmen ihrer Aufsicht Anträge und Empfehlungen unterbreiten, ohne die in diesen Statuten übertragenen operativen Entscheidungskompetenzen zu ersetzen.
Der Vorstand kann die Lancierung oder Unterstützung von Volksinitiativen und Referenden sowie den Beitritt zu rechtlich selbstständigen Initiativkomitees beschliessen. Gesetzliche Anforderungen an Initiativkomitees bleiben unberührt.
Sektionen
Der Verein kann Kantonal-, Regional- und Ortssektionen bilden. Der Vorstand entscheidet über Anerkennung, Koordination und organisatorische Mindestanforderungen. Ein von der Mitgliederversammlung genehmigtes Sektionsreglement regelt insbesondere Mitgliederzuordnung, Vertretung, Pflichten und den Umgang mit dem Parteinamen.
Die Sektionen dürfen Namen und Kennzeichen der Partei nur gemäss dem Sektionsreglement verwenden. Rechtlich selbstständige Sektionen benötigen eigene Statuten und eine klare Abgrenzung von Aufgaben, Finanzen und Haftung. Sektionsämter begründen nicht automatisch einen Sitz oder ein Stimmrecht im Bundesvorstand.
Solange die Mitgliederversammlung nicht durch eine formelle Statutenänderung anders organisiert wird, stimmen sämtliche ordentlichen Mitglieder direkt ab. Die Einführung einer Delegiertenversammlung bedarf einer Statutenänderung mit klaren Regeln zur Zuteilung und Wahl der Delegierten sowie zum Schutz der gesetzlichen Mitgliederrechte. Der Vorstand kann eine Delegiertenversammlung nicht eigenmächtig einführen.
Finanzen, Rechnungslegung und Kontrolle
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung und Budget vor.
Die Mitgliederversammlung kann eine interne Kontrollstelle wählen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Revision wird nach den anwendbaren Bestimmungen durchgeführt.
Spenden und Ausgaben sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Gesetzliche Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten werden eingehalten.
Der Verein legt seine Rechnungslegung so aus, dass die gesetzlichen Offenlegungspflichten des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Transparenzregeln) jederzeit vollumfänglich erfüllt werden können.
Datenschutz
Der Verein bearbeitet Personendaten ausschliesslich für rechtmässige Vereinszwecke und gemäss dem schweizerischen Datenschutzrecht. Zugang zu Mitglieder- und Spenderdaten erhalten nur dazu berechtigte Personen.
Die Weitergabe von Mitgliederlisten für vereinsfremde Zwecke bedarf einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts zwingend anderes vorsieht.
Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Der Wortlaut vorgeschlagener Änderungen ist mit der Einladung bekanntzugeben.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Ein nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen ist einer schweizerischen Organisation mit ähnlichem ideellem Zweck zuzuwenden. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.10.2026 in Buchs ZH formell angenommen und treten per sofort in Kraft.
Ort, Datum und Unterschriften
Ort / Datum: Buchs ZH, 30. Oktober 2026
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Shayleen Schweri (Versammlungsleitung / Präsidentin)
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Günter Udo Süss (Protokollführung / Sekretär)